Allgemeine Geschäftsbedingungen
A l l g e m e i n e L i e f e r u n g s- und Z a h l u n g s b e d i n g u n g e n
f ü r V e r t r ä g e m i t V e r b r a u c h e r n
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Astra Tore GmbH (ehemals Reinert-Bruckmann) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus den Angeboten nichts anderes ergibt. Ist die vom Kunden unterzeichnete Bestellung als Angebot zu qualifizieren so können wir dies innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware bzw. durch Ausführung der Arbeiten oder Übergabe des Werkes annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Kreditwürdigkeit
Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder der Kunde bei Vertragsabschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der angebotene Preis ist bindend, in ihm ist die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreisänderungen zu erhöhen oder herabzusetzen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Kunden ein Vertragslösungsrecht (Kündigungs- oder Rücktrittsrecht) zu.
(2)Soweit Kaufrecht Anwendung findet sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzuges. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(3) Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet ist die Vergütung in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen durch uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
(4) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Arbeiten steht.
(5) Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks oder Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(6) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann beim Werkvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswert verlangt werden.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Leistungs-/Lieferzeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Sind von uns Liefer-, Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und in Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, insbesondere die technischen Details noch nicht geklärt sind.
(3) Falls kein fester Termin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung/Leistung 4 Wochen nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat.
(4) Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware/ dem Werk bis zur vollständigen Zahlung des Preises vor. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen.
(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(3) Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Kunden um mehr als 20 %, so haben wir auf Verlangen des Kunden und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.
§ 7 Gewährleistung, Mängelrüge
(1) Wir haften bei Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem Nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Kunde hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 2 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
(2) Soweit auf das Vertragsverhältnis Werkvertragsrecht Anwendung findet, leisten wir für Mängel des Werkes nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung, wenn der Kunde Nacherfüllung verlangt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung geschuldet ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(3) Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 8 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung / der Leistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Verjährungsfrist für sonstige Schadensersatzansprüche des Kunden, unabhängig von deren Rechtsgrundlage beträgt 1 Jahr. Sie gilt auch dann, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
(3) Die Verjährungsfrist des Abs 2. gilt mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Sie gilt auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes / der Leistung übernommen haben . Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der Frist des Abs. 2 die gesetzlichen Fristen, die ohne die Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634a Abs. 3 BGB.
c) Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche, zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
d) Sie gilt auch nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(6) Soweit nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
§ 9 Haftung für Schäden
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(2) Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit im Fall des Verzuges für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Liefer-/ Leistungswert, maximal jedoch auf nicht mehr als 5 % des Liefer-/ Leistungswert begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(4) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 11 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Soweit sich aus dem Vertrag nichts Anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt.
(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Hat ein Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
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f ü r V e r t r ä g e im k a u f m ä n n i s c h e n V e r k e h r
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Astra Tore GmbH (ehemals Reinert-Bruckmann) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung/Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus den Angeboten nichts anderes ergibt. Ist die vom Kunden unterzeichnete Bestellung als Angebot zu qualifizieren so können wir dies innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware bzw. durch Ausführung der Arbeiten oder Übergabe des Werkes annehmen.
(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Falsch- oder Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines konkruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Kreditwürdigkeit
Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde, die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde oder der Kunde bei Vertragsabschluss falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen. Liegt der höhere Preis 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muß unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Soweit Kaufrecht Anwendung findet sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend den Folgen des Zahlungsverzuges. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet ist die Vergütung in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen durch uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
(5) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu; in einem solchen Fall ist er nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Arbeiten geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Leistung steht.
(6) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB berechnet.
(7) Wir behalten uns die Ablehnung von Schecks oder Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(8) Für in sich abgeschlossene Leistungsteile kann beim Werkvertrag nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von uns eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswert verlangt werden.
(9) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Leistungs-/Lieferzeit
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Sind von uns Liefer-, Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und in Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das gleiche gilt, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(3) Falls kein fester Termin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung/Leistung 4 Wochen nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat.
(4) Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.
§ 6 Versand; Gefahrübergang
(1) Wird die Ware / das Werk auf Wunsch des Kunden an diesen versendet, so geht mit ihrer Übergabe an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden, unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt, über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2) Der Kunde trägt auch die Gefahr des zufälligen Untergangs beim Transport, soweit er eine Ware während der Gewährleistungsfrist an uns zurück schickt oder einen von ihr benannten Reparaturbetrieb oder sonstigen Dritten verschickt.
(3) Auf besonderen Wunsch und auf Kosten des Kunden wird die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuerschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
(4) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der Rechte aus § 8 entgegen zu nehmen.
(5) Teillieferungen sind zulässig.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware / dem Werk bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung vor. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
(2) Werden die gelieferten Gegenstände vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache be- oder verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet sind. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung zusammen mit nicht dem Kunden gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.
(3) Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit anderer Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rängen von dem Rest ab. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Kunden steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der den Anteilswert des Kunden am Miteigentum entspricht. Der Wert der Ware bestimmt sich nach unserem Vertragspreis unter Berücksichtigung eines angemessenen Gebrauchtnachlasses.
(4) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks eines Dritten eingebaut, tritt der Kunde bereits jetzt die ihm gegen den Dritten zustehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes dieser Ware mit allen Nebenrechten, einschließlich des Rechtes auf Einräumung einer Sicherungshyhothek, an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
(5) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, tritt der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes dieses Gegenstandes mit allen Nebenrechten an uns ab. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
(6) Wir ermächtigen den Kunden unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß § 7 Abs. 3 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8 Gewährleistung, Mängelrüge
(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Etwaige Transportschäden hat er gegenüber dem Transportunternehmen sofort schriftlich zu reklamieren und uns davon schriftlich zu benachrichtigen.
Der Kunde hat offensichtliche Mängel uns gegenüber innerhalb von 2 Wochen nach Auftreten des Mangels schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
(2) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wenn vom Kunden oder vom Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefer- Leistungsgegenstand vorgenommen werden, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(3) Im Rahmen der Nacherfüllung, leisten wir für Mängel nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neulieferung bzw. Neuherstellung, wenn der Kunde Nacherfüllung verlangt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Recht zu, zu mindern oder - wenn nicht eine Bauleistung geschuldet ist - nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
(4) Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistungen verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(5) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen oder Leistungen an einem anderen Ort als Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
§ 9 Verjährung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen uns bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs 2. gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Sie gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/der Leistung übernommen haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gemäß §§ 438 Abs. 3 bzw. 634a Abs. 3 BGB.
c)Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche, zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
(5) Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
(6) Soweit nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
§ 10 Haftung für Schäden
(1) Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten wird auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Unsere Haftung ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
(2) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit im Fall des Verzuges für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Liefer-/ Leistungswert, maximal jedoch auf nicht mehr als 5 % des Liefer-/ Leistungswert begrenzt.
(3) Die Haftung im Fall der Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist jedoch auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung / Leistung begrenzt.
(4) Die Beschränkungen aus Abs. 2 und 3 gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(6) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
(7) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
§ 11 Verjährung eigener Ansprüche
Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.
§ 12 Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Krefeld, sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.